Im Folgenden werden einige wichtige Grundsätze rund um das Thema „Kündigung“ erläutert. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um allgemeine Informationen handelt, die weder abschließend sind noch eine Rechtsberatung im konkreten Fall ersetzen. Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben oder aussprechen wollen, kontaktieren Sie mich gerne.
Bedenken Sie bitte auch, dass Sie als Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberkündigung nur drei Wochen Zeit haben, um sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu wehren (s.a. Block „Kündigungsschutzklage“). Vereinbaren Sie daher in diesem Fall am besten schnellstmöglich einen Besprechungstermin.
Was ist eine Kündigung und wann ist sie wirksam?
Eine Kündigung ist eine einseitige „rechtsgestaltende“ Erklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden. Ein Einverständnis des anderen Vertragspartners ist dabei für die Wirksamkeit nicht erforderlich.
Wichtig ist hier jedoch die vom Gesetz vorgeschriebene Schriftform des § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entspricht eine Erklärung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Für die Kündigung bedeutet das: Sie ist von Anfang an (formell) unwirksam und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen.
Welche Kündigungsformen gibt es?
Unterschieden wird bei Kündigungen zwischen der sog. ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.
Bei einer ordentlichen Kündigung hält der Kündigende die gesetzlichen, vertraglichen oder in einem Tarifvertrag geregelten Kündigungsfristen ein. Während der Arbeitnehmer für eine ordentliche Kündigung keinen Grund braucht, muss für eine Arbeitgeberkündigung einer der drei Kündigungsgründe vorliegen, die im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt sind (s.u. Kündigungsschutz). Voraussetzung dafür ist, dass das KSchG anwendbar ist.
Bei der außerordentlichen Kündigung wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Ein Sonderfall der außerordentlichen Kündigung ist die fristlose Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wird.
Für eine außerordentliche Kündigung braucht man gemäß § 626 Abs.1 BGB einen „wichtigen Grund„. Ein solcher Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der Kündigungsfristen unzumutbar macht.
Was bedeutet „Kündigungsschutz“?
Als Arbeitnehmer hat man Kündigungsschutz, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat und dass im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Ist dies der Fall, ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur wirksam, wenn sie
- durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z.B. lange Krankheitszeiten),
- durch Gründe im Verhalten des Arbeitn und/oder
- durch betriebsbedingte Gründe
gerechtfertigt ist. Daher kommen auch die Bezeichnungen „personenbedingte“, „verhaltensbedingte“ und „betriebsbedingte“ Kündigung.
Ab wann läuft die Kündigungsfrist und die Frist für die Kündigungsschutzklage?
Sowohl die Kündigungsfrist als auch die Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage läuft mit Beginn des nächsten Tages, der auf die Erklärung der Kündigung folgt.
Wenn eine schriftliche Kündigung persönlich übergeben wird, ist sie sofort, d.h. mit Übergabe erklärt worden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Erklärung nicht gelesen oder sogar weggeworfen wird.
Wenn eine schriftliche Kündigung in den Briefkasten eingeworfen wird, ist es für die Wirksamkeit der Erklärung erforderlich, dass die Erklärung zugeht (§ 130 Abs.1 Satz 1 BGB).
Unter „Zugang“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Besitzer des Briefkastens unter normalen Umständen von einem Schreiben, welches in den Briefkasten eingeworfen wurde, Kenntnis nehmen kann. Beim Zugang gibt es rechtlich zahlreiche Probleme, die dazu führen können, dass der Zugang zeitlich erst (deutlich) später oder sogar überhaupt nicht bewirkt wurde.